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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/03/29 95/02/0487 1 (hier: Diese Grundsätze sind sinngemäß auch auf die rechtswirksame Erlassung eines Ausweisungsbescheides übertragbar. Im gegenständlichen Fall gab der Fremde seine Identität zunächst durch Vorlage eines Personalausweises, der auf den Namen seines Bruders lautete, an. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob irgendwo eine andere Person unter diesem Namen tatächlich existent ist).Stammrechtssatz
In Ansehung eines Schubhaftbescheides kommt es nicht entscheidend auf den Namen (oder auch die Nationalität) des Betroffenen, sondern darauf an, ob jene Person als Objekt des behördlichen Aktes feststeht; eine andere Betrachtungsweise würde zu dem geradezu sinnwidrigen Ergebnis führen, daß die Schubhaft gegenüber einem Fremden, dem es gelingt, seine wahre Identität zu verschleiern, rechtswidrig wäre (Hinweis E 29.3.1996, 95/02/0274).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Bescheidcharakter Bescheidbegriff Inhaltliche ErfordernisseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020389.X01Im RIS seit
20.11.2000