RS Vwgh 1997/7/18 95/02/0143

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §32 Abs1;
FrG 1993 §32 Abs2 Z2 litb;
FrG 1993 §32 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/28 95/02/0135 1 (hier: Diese Grundsätze sind auch für die Beurteilung der Frage anzuwenden, ob der Fremde einer Paßvermerkspflicht oder Sichtvermerkspflicht iSd § 32 Abs 1 FrG genügt. Im gegenständlichen Fall war dies auch iZm der Frage zu beurteilen, ob § 10 Abs 1 erster Satz AufenthaltsG 1992 idF Art III Z 5 FrG 1993 zur Anwendung gelangt, wonach eine Bewilligung nach dem AufenthaltsG einen gemäß dem FrG 1993 notwendigen Sichtvermerk ersetzt. Damit reichten "Zweifel" an der Einreiseberechtigung, die der Mitbeteiligte nicht an Ort und Stelle entkräften konnte, zur berechtigten Zurückweisung aus).

Stammrechtssatz

§ 32 Abs 3 FrG 1993 ist als Beweislastverteilung dahin zu verstehen, daß das Grenzkontrollorgan nicht zu Erhebungen verpflichtet werden kann, sondern der Fremde den für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt vorzubringen und glaubhaft zu machen hat; der Fremde hat daher auf die Frage des Grenzkontrollorgans über den Zweck der beabsichtigten Einreise den entsprechenden Sachverhalt in einer solchen Form darzulegen und erforderlichenfalls unter Beweis zu stellen, daß es ihm gelingt, einen Verdacht auf das Vorliegen eines Zurückweisungsgrundes sofort an Ort und Stelle zu entkräften, andernfalls die Zurückweisung berechtigt ist (hier: Von einem Entkräften des Verdachtes, ohne erforderliche Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, kann durch die bloße Behauptung einer Ferialpraxis selbst dann nicht die Rede sein, wenn dies durch eine Zeugin an Ort und Stelle bestätigt wird).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995020143.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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