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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0085 1 (hier: Zeitabstand von ca dreieinhalb Stunden zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe)Stammrechtssatz
Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Es kann auch im Fall eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0185).
Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020263.X02Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009