RS Vwgh 1997/7/18 97/02/0263

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/08/29 90/02/0085 1 (hier: Zeitabstand von ca dreieinhalb Stunden zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe)

Stammrechtssatz

Der durchschnittliche stündliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut beträgt 0,10 bis 0,12 Promille. Es kann auch im Fall eines Nachtrunkes der Blutalkoholgehalt zu einer bestimmten Tatzeit ermittelt werden, sofern der Zeitpunkt und die Menge des danach genossenen Alkohols feststehen (Hinweis E 15.1.1982, 81/02/0185).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Resorption AbbaugeschwindigkeitFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholbestimmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020263.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten