RS Vfgh 1996/3/6 V169/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Satzung der Oö Gebietskrankenkasse §25
Satzung der Oö Gebietskrankenkasse §50

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung einer Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Kostenerstattung an den Patienten bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes; Rechtssphäre des antragstellenden Facharztes nicht unmittelbar berührt

Rechtssatz

Der bekämpfte §25 Abs1 der Satzung ordnet iVm Anhang 6 der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse, SoSi Nr. 2/1995, Amtliche Verlautbarung Nr. 9, idF SoSi Nr. 5/1995, Amtliche Verlautbarung Nr. 50, - der ebenfalls angefochtene §50 der Satzung hat nur das Inkrafttreten der zitierten Vorschrift zum Gegenstand - an, welche Kosten dem Patienten bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes von der Kasse erstattet werden. Diese Gesetzesbestimmung richtet sich schon mangels eines Rechtsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Nichtvertragsarzt nicht an den Antragsteller. Adressaten dieser Regelung sind vielmehr ausschließlich bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse versicherte Personen.

Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Bestimmungen möglicherweise dazu geeignet sind, die wirtschaftliche Position von Nichtvertragsärzten zu beeinflussen. Dabei handelt es sich aber nur um Reflexwirkungen der bekämpften Regelungen.

Entscheidungstexte

  • V 169/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1996 V 169/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, Krankenversicherung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:V169.1995

Dokumentnummer

JFR_10039694_95V00169_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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