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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen der Satzung einer Gebietskrankenkasse hinsichtlich der Kostenerstattung an den Patienten bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes; Rechtssphäre des antragstellenden Facharztes nicht unmittelbar berührtRechtssatz
Der bekämpfte §25 Abs1 der Satzung ordnet iVm Anhang 6 der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse, SoSi Nr. 2/1995, Amtliche Verlautbarung Nr. 9, idF SoSi Nr. 5/1995, Amtliche Verlautbarung Nr. 50, - der ebenfalls angefochtene §50 der Satzung hat nur das Inkrafttreten der zitierten Vorschrift zum Gegenstand - an, welche Kosten dem Patienten bei Inanspruchnahme eines Nichtvertragsarztes von der Kasse erstattet werden. Diese Gesetzesbestimmung richtet sich schon mangels eines Rechtsverhältnisses zwischen Krankenkasse und Nichtvertragsarzt nicht an den Antragsteller. Adressaten dieser Regelung sind vielmehr ausschließlich bei der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse versicherte Personen.
Der Verfassungsgerichtshof verkennt nicht, daß die angefochtenen Bestimmungen möglicherweise dazu geeignet sind, die wirtschaftliche Position von Nichtvertragsärzten zu beeinflussen. Dabei handelt es sich aber nur um Reflexwirkungen der bekämpften Regelungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Sozialversicherung, KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V169.1995Dokumentnummer
JFR_10039694_95V00169_01