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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/03/28 89/03/0160 1Stammrechtssatz
Eine Untersuchung der Atemluft auf Alkohol kann so lange verlangt werden, als noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können. Bei einem großen Zeitabstand zwischen der Beendigung des Lenkens und der Verweigerung der Atemluftprobe - etwa bei einem Zeitraum von 3 Stunden 40 Minuten und darüber - ist die Behörde verpflichtet, näher zu begründen, warum trotz der verstrichenen langen Zeit noch verwertbare Ergebnisse des Alkotests zu erwarten gewesen wären. Mit einer bloß abstrakten Feststellung dahin, daß im Hinblick auf die stündlichen Abbauwerte des Blutalkoholwertes Rückschlüsse auch über längere Zeiträume möglich seien, kann dieser Begründungspflicht nicht entsprochen werden. Der Zweck der Atemluftprobe besteht nämlich darin, wenn sie mittels Atemalkohol-Prüfröhrchen durchgeführt wird, für den Fall des positiven Ausgangs den der Alkoholisierung verdächtigen Lenker einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung zur Zeit des Lenkens vorzuführen, wobei diese Feststellung des Grades sich nach dem Tatbestand des § 5 Abs 1 StVO - entweder Blutalkoholgehalt von 0,8 Promille und darüber oder Fahruntüchtigkeit - zu orientieren hat (Hinweis E 19.3.1987, 86/02/0130), oder, wenn die Atemluftprobe mittels Atemalkoholmeßgerätes durchgeführt wird, ein Beweismittel für die Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes in einem allfälligen Verfahren nach § 5 Abs 1 StVO zu schaffen.
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020263.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009