RS Vwgh 1997/7/18 97/02/0263

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0298 4

Stammrechtssatz

Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für die Annahme, daß noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können, keiner besonderen Begründung (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0305, 0307).

Schlagworte

Alkotest VoraussetzungAlkotest Zeitpunkt Ort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020263.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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