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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/08/12 94/02/0298 4Stammrechtssatz
Bei einem zeitlichen Abstand zwischen Beendigung des Lenkens und Verweigerung der Atemluftprobe von jedenfalls bis zu drei Stunden bedarf es für die Annahme, daß noch praktische Ergebnisse der Atemluftprobe erwartet werden können, keiner besonderen Begründung (Hinweis E 4.3.1994, 93/02/0305, 0307).
Schlagworte
Alkotest VoraussetzungAlkotest Zeitpunkt OrtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020263.X04Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2009