RS Vwgh 1997/7/18 97/02/0123

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.07.1997
beobachten
merken

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/01/31 89/03/0083 3

Stammrechtssatz

Der Genuß einer Flasche Bier ergibt 0,4%o als Durchschnittswert, wobei der durchschnittliche Verbrennungswert des Alkohols im Blut im Laufe einer Stunde ungefähr 0,10 bis 0,12 %o beträgt.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung Blutalkoholgehalt nach Art der Getränke Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung genossene Alkoholmenge Rückrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997020123.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten