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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §44a Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0267 E 20. Februar 1986 VwSlg 12044 A/1986 RS 1Stammrechtssatz
Die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, sind bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen; dies darf nicht etwa der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44 a Abs 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996020017.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011