RS Vwgh 1997/7/18 96/02/0017

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Veröffentlicht am 18.07.1997
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §44a Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0267 E 20. Februar 1986 VwSlg 12044 A/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Zeiten, in denen die Verkehrsmaßnahmen wirksam werden sollen, sind bereits in der von der Behörde zu erlassenden Verordnung festzusetzen; dies darf nicht etwa der Person, Dienststelle oder Unternehmung, welche nach § 44 a Abs 3 StVO die Straßenverkehrszeichen anzubringen oder sichtbar zu machen hat, überlassen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996020017.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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