RS Vfgh 1996/3/6 B558/96

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Gewerberecht

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung gemäß §79 Abs1 GewO 1994, bestimmte durch chlorierte Kohlenwasserstoffe kontaminierte Teile der Betriebsanlage soweit zu sanieren, "daß der Wert von 10 mg CKW pro m3 abgesaugter Bodenluft in diesen Bereichen nicht überschritten wird".

Der Verfassungsgerichtshof geht vorläufig davon aus, daß ein zwingendes öffentliches Interesse an der Reinhaltung des Grund- und Quellwassers besteht, dem unter den gegenwärtig obwaltenden Umständen nur durch eine unverzügliche Sanierung des Bodens Rechnung getragen werden kann. Die Ausführungen der belangten Behörde einschließlich der Bezugnahme auf die Sachverständigengutachten belegen diese Notwendigkeit und damit die zwingenden öffentlichen Interessen im Sinne des §85 Abs2 VfGG in hinreichendem Maße.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B558.1996

Dokumentnummer

JFR_10039694_96B00558_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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