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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §39;Rechtssatz
Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs 4 EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anläßlich der Veranlagung erfüllt sind, so wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von § 45 Abs 1 EStG 1988 - festzusetzen sein. Der Zweck der Bestimmung gebietet die Interpretation, daß § 45 Abs 4 EStG 1988 auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen anläßlich der Veranlagung Anwendung findet, wenn Umstände bekanntgeworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlußzahlung erwarten lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X04Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016