RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §39;
EStG 1988 §45 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs4;

Rechtssatz

Wenn im Einzelfall die Voraussetzungen für die Ermessensübung nach § 45 Abs 4 EStG 1988 bereits bei Festsetzung der Vorauszahlung anläßlich der Veranlagung erfüllt sind, so wird die Vorauszahlung bereits bei der ersten Festsetzung in der sich aus dieser Bestimmung ergebenen Höhe - und sohin abweichend von § 45 Abs 1 EStG 1988 - festzusetzen sein. Der Zweck der Bestimmung gebietet die Interpretation, daß § 45 Abs 4 EStG 1988 auch bei der Festsetzung von Vorauszahlungen anläßlich der Veranlagung Anwendung findet, wenn Umstände bekanntgeworden sind, die mit entsprechender Wahrscheinlichkeit eine relevant höhere oder niedrigere Einkommensteuer-Abschlußzahlung erwarten lassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X04

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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