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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §200 Abs2;Rechtssatz
Im Verfahren betreffend Festsetzung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen einerseits und in jenem betreffend Festsetzung von Jahres-Einkommensteuer geht es nicht um dieselbe Sache. Das Verhältnis zwischen diesen beiden Festsetzungen entspricht daher nicht jenem zwischen vorläufigen und endgültigen Festsetzungen iSd § 200 BAO. Das rechtliche Schicksal des Vorauszahlungsbescheides nach Ergehen des Jahresbescheides wird sohin nicht durch § 200 Abs 2 BAO geregelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X06Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016