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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §36 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/20 94/15/0137 3 (hier EStG 1988 anzuwenden)Stammrechtssatz
Die bloße Sanierung des UnternehmERS und nicht auch des UnternehmENS reicht nicht aus, um den mit einem gerichtlichen Ausgleich verbundenen Schulderlaß der Gläubiger als Sanierungsgewinn des Schuldners iSd § 22 Abs 5 KStG 1966 bzw des § 11 Abs 3 GewStG ansehen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X17Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016