RS Vwgh 1997/7/29 96/14/0115

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1972 §23 Z1 impl;
EStG 1988 §23 Z1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0114 E 29. Juli 1997 Besprechung in: SWK 1997/28, S 596-599;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/13/0256 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Eine Darlehensvergabe ist nur dann als gewerbliche Tätigkeit ("gewerblicher Geldverleih") anzusehen, wenn sich die betreffende Betätigung als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt (Hinweis E 21.11.1972, 2096/71; E 10.7.1981, 13/2509/80). Zur Abgrenzung einer gewerblichen Tätigkeit von einer Vermögensverwaltung iSd § 32 BAO, zu der auch eine verzinsliche Kapitalveranlagung zu zählen ist, ist das Tatbestandsmerkmal der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr weniger geeignet, weshalb für die Abgrenzung einer vermögensverwaltenden von einer gewerblichen Tätigkeit als Abgrenzungskriterium die Art und der Umfang des tatsächlichen Tätigwerdens in den Vordergrund tritt (Hinweis E 22.6.1983, 81/13/0157, 0183; E 22.6.1983, 81/13/0158, 0184); keine vermögensverwaltende, sondern eine gewerbliche Tätigkeit liegt danach vor, wenn das Tätigwerden des Steuerpflichtigen deutlich jenes Maß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140115.X02

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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