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27/01 RechtsanwälteNorm
EStG 1988 §22 Z4;Rechtssatz
Gemäß § 14 der Satzung der Versorgungseinrichtung der RAK für OÖ unterhält die RAK für OÖ im Rahmen der VersorgungsEINRICHTUNG eine Sterbekasse. Dieser gehören sämtliche Kammermitglieder obligatorisch an. Die Mitglieder der Kammer sind verpflichtet, die in der Umlagenordnung vorgesehene Umlage im Fall des Ablebens eines Mitgliedes der Sterbekasse einzuzahlen. Schon deshalb liegt kein Sammelvermögen vor. Für die Beurteilung, ob eine Versorgungseinrichtung oder Unterstützungseinrichtung iSd § 22 Z 4 EStG 1988 vorliegt, ist nicht entscheidend, ob das Sterbegeld im Umlageverfahren oder durch laufende Beiträge aufgebracht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140117.X03Im RIS seit
07.06.2001