RS Vfgh 1996/3/6 G42/95

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/13 Amtshaftung, Organhaftpflicht, Polizeibefugnis-Entschädigung

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AHG §2 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung des AHG betreffend den Ausschluß eines Ersatzanspruches aus einem Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des Zivilrechtsweges

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §2 Abs3 AHG, in eventu der darin enthaltenen Wortfolge ", des Obersten Gerichtshofes".

Gemäß §8 ff AHG hat der Antragsteller die Möglichkeit, nach Durchführung des Aufforderungsverfahrens Klage gegen den Rechtsträger auf Ersatz des Schadens im ordentlichen Rechtsweg zu erheben und nach der zu gewärtigenden Abweisung des Klagebegehrens bereits im Rechtsmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung seine verfassungsrechtlichen Bedenken mit der Anregung auf Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages zu unterbreiten.

Auf die materiellen Erfolgschancen des dem Antragsteller zur Verfügung stehenden Rechtsweges kommt es nicht an, sondern darauf, daß im Zuge eines derartigen Verfahrens Gelegenheit besteht, die vom Antragsteller angenommenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Gesetzesbestimmung an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen.

Auch könnte ein derartiges Verfahren weder als aufwendig bezeichnet werden, noch wäre eine längere Prozeßdauer anzunehmen, weil die Erhebung von Beweisen im Hinblick auf den feststehenden Sachverhalt praktisch nicht in Betracht käme und die materiell-rechtliche Frage auf dem Boden einer völlig klaren Gesetzeslage zu beantworten wäre.

Entscheidungstexte

  • G 42/95
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.1996 G 42/95

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Amtshaftung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:G42.1995

Dokumentnummer

JFR_10039694_95G00042_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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