RS Vwgh 1997/7/29 93/14/0128

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;
KStG 1966 §8;
KStG 1988 §8;

Rechtssatz

Für die Abgeltung des einer GmbH aus ihrer Stellung als Komplementärin in einer GmbH & Co KG erwachsenden Haftungsrisikos ist eine Haftungsentschädigung von 6 Prozent des Stammkapitals bzw des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals als Untergrenze anzusehen (Hinweis E 6.5.1980, 1345, 1372/79, VwSlg 5485 F/1980). Bei Berechnung der Haftungsentschädigung ist vom betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH auszugehen. In Anbetracht des Risikos muß die Verzinsung über dem üblichen Anleihezinssatz liegen. Eine Haftungsentschädigung von etwa 10 Prozent des betriebswirtschaftlichen Eigenkapitals der GmbH ist angemessen (Hinweis Bauer/Quantschnigg, KStG 1988, § 8 Tz 62, Stichwort "GmbH & Co KG").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140128.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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