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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §39;Beachte
Siehe jedoch:89/14/0270 B 15. Januar 1991 RS 1; 88/13/0015 E 7. Juni 1989 RS 1;Rechtssatz
Erst aufgrund der bescheidmäßigen Festsetzung der Vorauszahlungen ergibt sich die Verpflichtung zu ihrer Entrichtung, und zwar zur Entrichtung in der bescheidmäßig festgesetzten Höhe. Im Veranlagungsbescheid werden zwar die festgesetzten Vorauszahlungen angerechnet und eine Fälligkeit für die Abschlußzahlung festgelegt (bzw durch eine Gutschrift ersetzt). Der Veranlagungsbescheid ändert aber nichts daran, daß aufgrund des Ergehens des Vorauszahlungsbescheides die Verpflichtung zur Entrichtung der Vorauszahlung eingetreten ist. Diese Verpflichtung fällt nicht durch die Erlassung des Veranlagungsbescheides nachträglich weg. Der Anspruch des Steuergläubigers auf die einzelnen Vorauszahlungsbeträge erlischt in der Regel erst durch die Entrichtung, die allerdings auch durch die Verrechnung mit einer allfälligen Gutschrift iSd § 46 Abs 2 EStG 1988 erfolgen kann (siehe jedoch E 7.6.1989, 88/13/0015, RS 1; B 15.1.1991, 89/14/0270, RS 1; E 22.12.1993, 91/13/0128, 0133, VwSlg 6854 F/1993, RS 1).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X08Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016