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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Rechtssatz
Nach § 45 Abs 4 EStG 1988 "kann" das Finanzamt die Vorauszahlungen an die Steuer anpassen, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Es ist sohin in das - unter Beachtung des § 20 BAO zu übende - Ermessen der Behörde gestellt, die Vorauszahlung abweichend von der sich aus § 45 Abs 1 EStG 1988 ergebenden Höhe mit dem Betrag festzusetzen, welcher der voraussichtlichen Jahreseinkommensteuer (abzüglich durch Steuerabzug einbehaltener Einkommensteuer) entspricht (Hinweis E 1.12.1971, 81/14/0162).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X03Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016