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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §201;Rechtssatz
Hinsichtlich der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Voranmeldungszeitraumes und wird ex lege am 15ten Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Monates fällig. Entstehen der Steuerschuld (in der konkreten Höhe) und Fälligkeit sind nicht vom Ergehen eines Bescheides abhängig. Der Jahres-Umsatzsteuerbescheid stellt eine Zusammenfassung der in den Voranmeldungszeiträumen entstandenen Steuerschulden dar, dieser Bescheid legt keine neue Fälligkeit fest (vgl § 21 Abs 5 UStG 1972 und 1994). Das Gesetz sieht daher auch eine "Anrechnung" der Vorauszahlungen auf die Jahressteuerschuld nicht vor. Die Vorschriften des materiellen Steuerrechts, die bei Erlassung des Jahressteuerbescheides anzuwenden sind, sind ident mit jenen, die bei der - ausnahmsweise erfolgenden - Festsetzung der Vorauszahlungen nach § 21 Abs 3 UStG 1972 und 1994 iVm § 201 BAO Anwendung finden. Solcherart gibt es im Verfahren betreffend Umsatzsteuer-Vorauszahlungen kein Prozeßthema, das nicht im Verfahren betreffend den Jahresbescheid abgehandelt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X11Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016