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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs2;Rechtssatz
Es trifft nicht zu, daß durch das EStG 1988 die Rechtsnatur der Investitionsrücklage als bisher nicht versteuertes Eigenkapital, woraus sich iVm den Vorschriften zur Ermittlung des Veräußerungsgewinnes iSd § 24 Abs 2 EStG 1988 schon die Qualifikation der Investitionsrücklagenauflösungsbeträge als Teil des Veräußerungsgewinnes verbietet, verändert worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140037.X02Im RIS seit
20.11.2000