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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
DHG §2;Rechtssatz
Bei einem widerrechtlichen Entzug von Geldmitteln durch einen Ehegatten kommt dem Angehörigenverhältnis deswegen Bedeutung zu, weil für den Fall, daß der Abgabepflichtige nach der Aufdeckung dieses Geldentzuges im Hinblick auf das Angehörigenverhältnis auf eine durchsetzbare und einbringliche Rückforderung verzichtet, der durch familiäre, also nicht betriebliche Gründe bedingte Verzicht der Anerkennung des Geldverlustes als Betriebsausgabe entgegensteht (Hinweis E 28.6.1988, 87/14/0118, VwSlg 6341 F/1988). Im Fall einer Angestellten bietet sich aber kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Abgabepflichtige habe auf einen ihm allenfalls zustehenden Regreßanspruch aus außerbetrieblichen Gründen verzichtet. Unter diesen Umständen war der Abgabepflichtige aber durchaus berechtigt, zur Vermeidung eines Verlustes dieser sonst ausgezeichnet arbeitenden Angestellten wegen einer einzigen Fehlleistung (zumal bei eingestandener Fehlleistung des Abgabepflichtigen selbst) und aus prozeßökonomischen Gründen, somit durchaus aus betrieblichen Gründen, einen allfälligen Regreßanspruch nicht weiterzuverfolgen, zumal der Erfolg in einem solchen Prozeß auch im Hinblick auf § 2 DHG nicht als sicher angesehen werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140030.X02Im RIS seit
07.06.2001