RS Vwgh 1997/7/29 96/14/0065

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Jede Einkunftsquelle ist - insbesondere auch im Hinblick auf Liebhaberei - getrennt zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn verschiedene Einkunftsquellen aus demselben Wirtschaftszweig zu Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis § 2 Abs 3 Z 7 EStG führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140065.X07

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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