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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Jede Einkunftsquelle ist - insbesondere auch im Hinblick auf Liebhaberei - getrennt zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn verschiedene Einkunftsquellen aus demselben Wirtschaftszweig zu Einkünften innerhalb derselben Einkunftsart iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis § 2 Abs 3 Z 7 EStG führen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140065.X07Im RIS seit
20.11.2000