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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §4 Abs1;Rechtssatz
Muß ein Treuhänder wegen eines Fehlverhaltens, nämlich vereinbarungswidriger Weitergabe des Treuhandgeldes, einen entsprechenden Betrag an den Treugeber erstatten, so führt diese Zahlung zu einer Betriebsausgabe, weil der Treuhandbetrag selbst bereits abgeflosssen ist, auch wenn der zivilrechtliche Titel für diese Leistung nicht Schadenersatz, sondern vereinbarungsgemäß zurückzuzahlendes Treuhandgeld ist. Dies auch bei einer Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972, weil diese im Verhältnis zum Betriebsvermögensvergleich eine vereinfachte Gewinnermittlung im Wege einer Geldrechnung darstellt, die aber auf Dauer gesehen keine Besteuerung von gegenüber der grundsätzlichen Gewinnermittlungsart des Betriebsvermögensvergleiches abweichenden Betriebsergebnissen bezweckt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140030.X01Im RIS seit
07.06.2001