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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Ein über viele Jahre gleichbleibend schlechter Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen und seiner Ehefrau führt nicht zu einer Verlängerung des Beobachtungszeitraumes infolge vorübergehenden Vorliegens anormaler Verhältnisse, sondern gehört zu jenen tatsächlichen Verhältnissen der Bewirtschaftung, die der Beurteilung, ob eine Einkunftsquelle vorliegt, zugrundezulegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140065.X04Im RIS seit
20.11.2000