Index
32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Aufhebung eines Ersatzbescheides nach aufhebendem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes; Erstreckung der Bindungswirkung auf nicht ausdrücklich behandelte, jedoch eine notwendige Vorausetzung für den Inhalt des aufhebenden Erkenntnisses darstellende Fragen; Unzulässigkeit der neuerlichen Aufwerfung bereits behandelter Rechtsfragen durch Annahme der FestsetzungsverjährungRechtssatz
Neuerliche Abweisung des Antrags auf berichtigte Festsetzung der Erdölsonderabgabe nach Aufhebung einer Wortfolge in §4 BG BGBl 554/1980, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird (= SEG) mit E v 16.06.94, G250/93 ua, und Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Anlaßverfahren mit E v 20.06.94, B325/94.
Die Bindung an die vom Verfassungsgerichtshof im ersten Rechtsgang geäußerte Rechtsansicht erstreckt sich auch auf solche Fragen, die der Verfassungsgerichtshof zwar nicht ausdrücklich behandelt hat, die aber eine notwendige Voraussetzung für den Inhalt seines aufhebenden Erkenntnisses darstellen.
Der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 20.06.94, B325/94, aufgehobene Bescheid wies eine Berufung gegen den einen Berichtigungsantrag abweisenden, auch die Monate April 1987 bis Dezember 1987 betreffenden Bescheid in Anwendung der dann vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Wortfolge des §4 Z2 SEG ab. Die (- nunmehr von der belangten Behörde mit negativem Ergebnis angestellten -) Erwägungen zur Festsetzungsverjährung bilden eine Voraussetzung für die seinerzeitige Entscheidung. Ihrer Heranziehung im angefochtenen (Ersatz-)Bescheid läuft die Bindungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses zu B325/94 zuwider, weil es nicht der Sinn eines verfassungsgerichtlichen Verfahrens sein kann, der Behörde mit der Verpflichtung zur Erlassung eines Ersatzbescheides die Möglichkeit zu verschaffen, eine bereits im ersten Rechtsgang wahrzunehmende Rechtsfrage ohne Berücksichtigung der im aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes niedergelegten Rechtsanschauung neu aufzuwerfen.
Der Bescheid ist somit wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes aufzuheben.
Schlagworte
Finanzverfahren, Verjährung, Erdölsonderabgabe, Sonderabgabe von Erdöl, Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Prüfungsmaßstab, ErsatzbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B1266.1995Dokumentnummer
JFR_10039694_95B01266_01