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23/01 KonkursordnungNorm
EStG 1988 §36;Rechtssatz
Es liegt keine Sanierung iSd § 36 EStG 1988 vor, wenn der Schulderlaß gegenüber einem Unternehmen erfolgt, das sich aufgelöst hat und sich im Stadium der Abwicklung befindet. Ist es zur Auflösung des gesamten Fuhrparks des Frächtereibetriebes - der wesentlichen Geschäftsgrundlage eines solchen Betriebes - gekommen, so ist von der Beendigung des Betriebes auszugehen. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, daß die "entsprechenden Veranlassungen" vom Masseverwalter gesetzt worden sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X13Im RIS seit
07.06.2001Zuletzt aktualisiert am
11.08.2016