RS Vwgh 1997/7/29 93/14/0037

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs2 impl;
EStG 1972 §4 Abs1 impl;
EStG 1972 §5 impl;
EStG 1972 §9 Abs2 impl;
EStG 1988 §24 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs1;
EStG 1988 §5;
EStG 1988 §9 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/11 92/13/0021 1

Stammrechtssatz

Die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage ist auch in jenen Fällen dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG 1972 zuzurechnen, in denen die Nachversteuerung durch eine Betriebsveräußerung ausgelöst wird (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0089, VwSlg 5962 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140037.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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