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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §24 Abs2 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/03/11 92/13/0021 1Stammrechtssatz
Die gewinnerhöhende Auflösung einer Investitionsrücklage ist auch in jenen Fällen dem laufenden Gewinn und nicht dem Veräußerungsgewinn gemäß § 24 EStG 1972 zuzurechnen, in denen die Nachversteuerung durch eine Betriebsveräußerung ausgelöst wird (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0089, VwSlg 5962 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140037.X01Im RIS seit
20.11.2000