RS Vwgh 1997/7/29 96/14/0115

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §28;
BAO §32;
EStG 1988 §23 Z1;
HGB §383;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 96/14/0114 E 29. Juli 1997 Besprechung in: SWK 1997/28, S 596-599;

Rechtssatz

Zieht der Abgabepflichtige für den Ankauf und Verkauf von Wertpapieren Banken als Kommissionäre heran, so kann er bei dieser Art der Kaufabwicklung die für eine allgemeine Handelstätigkeit typische Einflußnahme auf die Höhe des Preises und auf einzelne Kaufkonditonen nur sehr eingeschränkt entfalten; sie deutet daher für sich nicht auf einen Gewerbetrieb. Bei einer solchen Konstellation müßten andere Umstände vorliegen, die für die Gewerblichkeit sprechen, um die Tätigkeit als Gewerbebetrieb qualifizieren zu können. Zu diesen Kriterien gehört der Umstand, daß Transaktionen auf fremde Rechnung durchgeführt werden (Hinweis Hofstätter/Reichel, § 23 Tz 16 EStG 1988) sowie die Anzahl der jährlichen Ankäufe und Verkäufe des Abgabepflichtigen (Hinweis Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 23 Tz 14.3 und 14.1). Auch der Zusammenhang einer Nebentätigkeit mit dem Hauptberuf zählt zu den Abgrenzungskriterien (Hinweis E 31.5.1983, 82/14/0188). Auch die Fremdfinanzierung angeschaffter Wertapiere stellt ein Indiz für die Gewerblichkeit dar (Hinweis E 26.6.1953, 1862/52, VwSlg 792 F/1953). Für sich alleine vermag aber dieses Kriterium nicht zur Einstufung als Gewerbebetrieb zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140115.X05

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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