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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Eine Tätigkeit ist nur dann als Einkunftsquelle anzusehen und mit ihren Ergebnissen bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen, wenn sie nach der konkreten Art der Wirtschaftsführung spätestens nach einem angemessenen Zeitraum nach Ablauf der Vorbereitungsphase Gewinne bzw Einnahmenüberschüsse erbringt und zudem innerhalb eines absehbaren Zeitaumes ein positives steuerliches Gesamtergebnis erwarten läßt (Hinweis E VS 3.7.1996, 93/13/0171).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140065.X01Im RIS seit
20.11.2000