RS Vwgh 1997/7/29 96/14/0065

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Ein längerer Zeitraum ist als Beobachtungszeitraum heranzuziehen, wenn bloß vorübergehend außerordentliche Verhältnisse das Bild während bestimmter Zeiten in dem zur Verfügung stehenden Beobachtungszeitraum verzerren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996140065.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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