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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Rechtssatz
Ein längerer Zeitraum ist als Beobachtungszeitraum heranzuziehen, wenn bloß vorübergehend außerordentliche Verhältnisse das Bild während bestimmter Zeiten in dem zur Verfügung stehenden Beobachtungszeitraum verzerren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996140065.X02Im RIS seit
20.11.2000