RS Vwgh 1997/7/29 95/14/0117

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Veröffentlicht am 29.07.1997
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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §39;
EStG 1988 §45 Abs1;
EStG 1988 §45 Abs4;

Rechtssatz

Die Höhe der Einkommensteuer-Vorauszahlungen ist grundsätzlich eine Funktion der Höhe der Einkommensteuer (ohne Steuerabzugsbeträge) des letztveranlagten Jahres. Aus dieser Regelung ergibt sich, daß Vorauszahlungen nicht (ausschließlich) in Vollziehung derselben Normen des materiellen Steuerrechts festgesetzt werden wie die Jahres-Einkommensteuer, wenn auch das Gesetz im Wege der Ermessensbestimmung des § 45 Abs 4 EStG 1988 eine Anpassung an die voraussichtliche Einkommensteuer-Abschlußzahlung des laufenden Jahres vorsieht. Die Einkommensteuer-Vorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist sohin eine Abgabenschuld, die von der Jahres-Einkommensteuerschuld zu unterscheiden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995140117.X05

Im RIS seit

07.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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