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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §16 Abs1 impl;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0045 E 25. November 1986 RS 1(hier EStG 1988 heranzuziehen)Stammrechtssatz
Vorsteuern und Werbungskosten können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen (Einkünfte) iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 und des § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1972 erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, daß der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßte. Es muß vielmehr die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder es muß aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, daß eine Vermietung erfolgen wird. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen (Einkünfte) muß als klar erwiesen anzunehmen sein (Hinweis E 15.1.1981, 1817/79, VwSlg 5541 F/1981; E 19.2.1985, 82/14/0164 und E 22.1.1985, 84/14/0016, VwSlg 5949 F/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1993140132.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.01.2010