RS Vwgh 1997/7/29 93/14/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.07.1997
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

EStG 1972 §16 Abs1 impl;
EStG 1972 §2 Abs3 Z6 impl;
EStG 1972 §2 Abs4 Z2 impl;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §2 Abs3 Z6;
EStG 1988 §2 Abs4 Z2;
UStG 1972 §12 Abs1;
UStG 1972 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0045 E 25. November 1986 RS 1(hier EStG 1988 heranzuziehen)

Stammrechtssatz

Vorsteuern und Werbungskosten können bereits steuerliche Berücksichtigung finden, bevor noch der Steuerpflichtige aus einer Vermietung Einnahmen (Einkünfte) iSd § 2 Abs 1 UStG 1972 und des § 2 Abs 4 Z 2 EStG 1972 erzielt. Für diese Berücksichtigung reichen allerdings weder bloße Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen über eine künftige Vermietung aus, noch der Umstand, daß der Steuerpflichtige bloß die Möglichkeit zur Erzielung von Einkünften aus der Vermietung ins Auge faßte. Es muß vielmehr die Absicht der künftigen Vermietung in bindenden Vereinbarungen ihren Niederschlag gefunden haben oder es muß aus sonstigen, über die Absichtserklärung hinausgehenden Umständen mit ziemlicher Sicherheit feststehen, daß eine Vermietung erfolgen wird. Die ernsthafte Absicht zur Erzielung der Einnahmen (Einkünfte) muß als klar erwiesen anzunehmen sein (Hinweis E 15.1.1981, 1817/79, VwSlg 5541 F/1981; E 19.2.1985, 82/14/0164 und E 22.1.1985, 84/14/0016, VwSlg 5949 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1993140132.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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