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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §67 Abs10;Rechtssatz
Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Eine beengte finanzielle Situation des Antragstellers kann nicht isoliert beurteilt werden, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mitzuberücksichtigen sind. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt im Fall der Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG vor. Die Berücksichtigung des Vollzugsinteresses des Sozialversicherungsträgers bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist umsomehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG nicht davon abhängt, daß eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete ASVG Interessenabwägung Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080041.A02Im RIS seit
20.11.2000