RS Vwgh 1997/8/4 AW 97/08/0041

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Veröffentlicht am 04.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
23/04 Exekutionsordnung

Norm

EO §290;
EO §291;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gem § 67 Abs 10 ASVG - Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem VwGH im wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, ist für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil iSd § 30 Abs 2 VwGG, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten. Dies gilt auch für eine finanzielle Situation, die im Falle der Eintreibung der Leistung während des Verfahrens vor dem VwGH auf eine Gefährdung des Unterhaltes hinausliefe, kommt doch der antragstellenden Partei - im Falle der Vollstreckung einer Geldleistung allein drohenden - zwangsweisen Einbringung der Forderung, soweit sich die Vollstreckungshandlungen auf laufende Einkünfte (Arbeitslohn, Pensionszahlungen, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung) beziehen, ohnehin der Vollstreckungsschutz des § 290 ff EO, insbeondere auch jener des § 291 ff EO zugute.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete ASVG Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:AW1997080041.A01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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