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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung des Antrags eines unabhängigen Verwaltungssenates auf Aufhebung einer Halte- und ParkverbotsV mangels PräjudizialitätRechtssatz
Zurückweisung des Antrags des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien auf Aufhebung der Verordnung des Magistrats der Stadt Wien vom 29.08.94 betreffend ein Halte- und Parkverbot in der Lindengasse.
Der Berufungswerber wurde gemäß §23 Abs2 StVO 1960 deshalb bestraft, weil er sein Fahrzeug außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand abgestellt hat. Laut Anzeige vom 26.05.94 sei "das Fahrzeug ... in zweiter Spur abgestellt" gewesen.
Es ist daher offenkundig, daß der Unabhängige Verwaltungssenat Wien die Halte- und ParkverbotsV in der Lindengasse nicht anzuwenden hat. Der Antrag war daher mangels Präjudizialität der angefochtenen Verordnung als unzulässig zurückzuweisen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, Straßenpolizei, Halte(Park-)verbot, Unabhängiger VerwaltungssenatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:V178.1995Dokumentnummer
JFR_10039694_95V00178_01