RS Vwgh 1997/8/5 95/11/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.08.1997
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 idF 1992/050;
ÖffnungszeitenG 1991 §8a;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Wurde dem Besch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet, die Verkaufsstelle um 20 Uhr geschlossen und durch die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen bis 20 Uhr 30 die zulässige Dauer von Abschlußarbeiten (§ 8a ÖffnungszeitenG 1991) um 15 Minuten überschritten zu haben, so umfaßt dieser Vorwurf auch die Fälle des Überschreitens der 15-minütigen Frist für Abschlußarbeiten um WENIGER als 15 Minuten und ist insoferne Verjährung nicht eingetreten.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110153.X03

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten