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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 idF 1992/050;Rechtssatz
Wurde dem Besch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist angelastet, die Verkaufsstelle um 20 Uhr geschlossen und durch die Beschäftigung von Dienstnehmerinnen bis 20 Uhr 30 die zulässige Dauer von Abschlußarbeiten (§ 8a ÖffnungszeitenG 1991) um 15 Minuten überschritten zu haben, so umfaßt dieser Vorwurf auch die Fälle des Überschreitens der 15-minütigen Frist für Abschlußarbeiten um WENIGER als 15 Minuten und ist insoferne Verjährung nicht eingetreten.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110153.X03Im RIS seit
07.06.2001