RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0109

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0059 E 27. September 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft ohne Rechtspersönlichkeit iSd § 9 Abs 1 VStG bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a lit a VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter ZUR VERTRETUNG NACH AUSSEN BERUFEN IST, eindeutig angeführt wird. Bei einer GmbH ist für den Bereich des Arbeitnehmerschutzes der Geschäftsführer, und zwar nicht der gewerberechtliche, sondern der handelsrechtliche Geschäftsführer nach außen zur Vertretung berufen.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes OrganVerantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110109.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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