RS Vwgh 1997/8/5 95/11/0195

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §71 Abs1 Z1 impl;
VVG §5;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Die belBeh durfte eine Zwangsstrafe gem § 19 Abs 3 AVG iVm § 5 VVG nur verhängen, wenn die Unmöglichkeit, rechtzeitig bei der Verhandlung zu erscheinen, nicht in der behaupteten Autopanne, sondern in einer vom Bf zu vertretenden zeitlichen Fehldisposition begründet gewesen wäre, weil der Bf auch ohne Eintritt der besagten Panne nicht mehr rechtzeitig erscheinen hätte können. Hiefür sind ua Feststellungen darüber erforderlich, welche Zeit der Bf unter den gegebenen Verhältnissen (Stau etc) vom Ort der Panne bis zum Ort der Verhandlung voraussichtlich benötigt hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110195.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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