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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Die Beschwerde gegen den Einberufungsbefehl wird nach ihrer Einbringung gegenstandslos, wenn der WehrPfl den angefochtenen Einberufungsbefehl wegen mittlerweile festgestellter Untauglichkeit nicht mehr zu befolgen braucht, mangels Aufhebung des angefochtenen Einberufungsbefehls tritt nicht formelle Klaglosstellung ein. Die Zuerkennung von Aufwandersatz kommt somit nicht in Betracht (Kritik Slbg Nachrichten vom 20.9.1997).
Schlagworte
Gültigkeit der Kostenbestimmungen InhaltlichEinstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110066.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
11.02.2015