RS Vwgh 1997/8/5 95/11/0418

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
44 Zivildienst

Norm

AVG §56;
VwRallg;
ZDG 1986 §19a Abs1 idF 1994/187;
ZDG 1986 §19a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/10 95/11/0132 1

Stammrechtssatz

Die Novelle BGBl 1994/187 hat in Ansehung des Zeitpunkts des Wirksamwerdens der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst gem § 19a Abs 1 ZDG eine Änderung der Rechtslage herbeigeführt. Maßgeblich ist nunmehr der Zeitpunkt der Erlassung des Entlassungsbescheides, nicht aber der Tag, an dem die Dienstunfähigkeit festgestellt wurde. Wenn die Behörde in § 19a Abs 1 zweiter Satz ZDG idF BGBl 1994/187 ausdrücklich dazu verhalten wird, im Entlassungsbescheid den Tag des Eintrittes der Dienstunfähigkeit festzustellen, so kann dies nicht so verstanden werden, daß dieser Tag den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vorzeitigen Entlassung darstellt.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110418.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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