RS Vwgh 1997/8/5 95/11/0153

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/02 Sonstiges Gewerberecht
60/02 Arbeitnehmerschutz

Norm

AVG §37;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §3 Abs1 idF 1992/050;
Nachtarbeit der Frauen 1969 §9 Abs1;
ÖffnungszeitenG 1991 §8a;
VStG §44a Z1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;

Rechtssatz

Wird dem Besch vorgeworfen, Dienstnehmerinnen entgegen § 9 Abs 1 und § 3 Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 in einer bis 20 Uhr offen gehaltenen Verkaufsstelle bis 20 Uhr 30 beschäftigt zu haben, so sind Feststellungen darüber erforderlich, wann nach Bedienung des letzten Kunden (§ 8 ÖffnungszeitenG 1991) die Verkaufsstelle tatsächlich geschlossen worden ist.

Schlagworte

Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110153.X02

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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