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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wird dem Besch vorgeworfen, Dienstnehmerinnen entgegen § 9 Abs 1 und § 3 Gesetz über die Nachtarbeit der Frauen 1969 in einer bis 20 Uhr offen gehaltenen Verkaufsstelle bis 20 Uhr 30 beschäftigt zu haben, so sind Feststellungen darüber erforderlich, wann nach Bedienung des letzten Kunden (§ 8 ÖffnungszeitenG 1991) die Verkaufsstelle tatsächlich geschlossen worden ist.
Schlagworte
Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung) Tatvorwurf Beschreibung des in der BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110153.X02Im RIS seit
07.06.2001