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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Folge
Abweisung einer Vorstellung der Antragsteller als Nachbarn gegen die Erteilung einer Baubewilligung für die Teilumwidmung eines Geräteschuppens als Futter- und Heubergeraum.
Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auf Grund des von den Antragstellern geltend gemachten überwiegenden Interesses an der Verhinderung möglicher unzumutbarer Einwirkungen durch die Errichtung eines emissionsträchtigen Silolagers - abweichend von der sonstigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden - Folge zu geben, zumal den Ausführungen der Antragsteller weder vom Bauwerber noch von der BH Dornbirn sowie der Stadtvertretung der Stadt Hohenems widersprochen wurde.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1996:B248.1996Dokumentnummer
JFR_10039694_96B00248_01