RS Vfgh 1996/3/6 B248/96

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Folge

Abweisung einer Vorstellung der Antragsteller als Nachbarn gegen die Erteilung einer Baubewilligung für die Teilumwidmung eines Geräteschuppens als Futter- und Heubergeraum.

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war auf Grund des von den Antragstellern geltend gemachten überwiegenden Interesses an der Verhinderung möglicher unzumutbarer Einwirkungen durch die Errichtung eines emissionsträchtigen Silolagers - abweichend von der sonstigen Praxis des Verfassungsgerichtshofes bei baurechtlichen Nachbarbeschwerden - Folge zu geben, zumal den Ausführungen der Antragsteller weder vom Bauwerber noch von der BH Dornbirn sowie der Stadtvertretung der Stadt Hohenems widersprochen wurde.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B248.1996

Dokumentnummer

JFR_10039694_96B00248_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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