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E3R E07204010Norm
31985R3821 Kontrollgerät im Strassenverkehr Art13;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/06/25 96/11/0062 1 (hier: Auch Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr statuiert nur Verpflichtungen des Fahrers).Stammrechtssatz
Während Art 13 der Verordnung (EWG) Nr 3821/1985 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr lediglich ankündigenden Charakter hat und keinen Verwaltungsstraftatbestand darstellt, statuiert Art 15 Abs 5 legcit nur Verpflichtungen des Fahrers (nämlich zur Eintragung näher bezeichneter Angaben auf dem Schaublatt des Fahrtenschreibers). Es ist daher ausgeschlossen, gegen den Arbeitgeber Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen nach § 28 Abs 1b Z 2 AZG idF 1994/446 iVm Art 13 und Art 15 Abs 5 Verordnung (EWG) Nr 3821/1985 des Rates zu verhängen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110025.X01Im RIS seit
20.11.2000