RS Vwgh 1997/8/5 97/11/0109

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

AZG §15 Abs1;
AZG §7 Abs1;
VStG §44a Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0413 1

Stammrechtssatz

Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).

Schlagworte

Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997110109.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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