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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AZG §15 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/19 90/19/0413 1Stammrechtssatz
Sofern als verletzte Verwaltungsvorschrift nur § 15 AZG ohne weitere Differenzierung angegeben wurde, ist darin keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn zufolge der Umschreibung des Tatbildes die Zuordnung der erwiesenen Tat zum Tatbestand des § 15 Abs 1 AZG klar ist (Hinweis E 30.5.1989, 88/08/0184).
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110109.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013