RS VwGH Erkenntnis 1997/08/05 95/11/0123

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Veröffentlicht am 05.08.1997
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Rechtssatz

Sind im verkehrspsychologischen Befund gem § 31a Abs 2 KDV betreffend Bereitschaft zur Verkehrsanpassung unter dem Titel "verhaltensrelevante Einstellungen und Persönlichkeitsmerkmale - Testverfahren und Befunde" in den Rubriken "Verkehrsbezogener Persönlichkeitstest (VTP)", "Fragebogen zur Risikobereitschaft (FRF)", "Fragebogen zu verkehrsspezifischen Einstellungen (VIP)" und "Fragebogen für Alkoholauffälligkeit (ATV)" bestimmte Skalen angegegeben, denen jeweils ein bestimmter Testwert zugeordnet ist, so ist zwar ersichtlich, welcher Testwert sich bei den einzelnen Skalen ergeben hat. Mangels näherer Ausführungen geht aber nicht hervor, welcher Aussagewert den angegebenen Testwerten (einzeln oder in Verbindung mit anderen) jeweils zukommt und auf Grund welcher wissenschaftlichen Erfahrungssätze der Befundersteller von den ermittelten Testwerten zu den Schlußfolgerungen (hier:

reduzierte willentliche Verhaltenskontrolle, mangelnde Selbstbehauptungsfähigkeit, Neigung zu Alkoholkonsum in sozialen Verführungssituationen, reduzierte psychische Belastbarkeit) gelangt ist.

Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten
Im RIS seit
12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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