RS Vwgh 1997/8/8 95/19/0744

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Veröffentlicht am 08.08.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §7;
AufG 1992 §13 Abs1;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/07 95/18/0803 1

Stammrechtssatz

Daß der Aufenthalt des Fremden am 1.7.1993 (Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992) nicht rechtmäßig war und daher § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht anwendbar war, ergibt sich daraus, daß der den Asylantrag des Fremden abweisende Bescheid vor diesem Zeitpunkt erlassen worden war und seiner dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung erst nach diesem Zeitpunkt zuerkannt worden ist. Dem Beschluß betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine rückwirkende Kraft zu.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995190744.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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