Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §7;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/06/07 95/18/0803 1Stammrechtssatz
Daß der Aufenthalt des Fremden am 1.7.1993 (Inkrafttreten des AufenthaltsG 1992) nicht rechtmäßig war und daher § 13 Abs 1 AufenthaltsG 1992 nicht anwendbar war, ergibt sich daraus, daß der den Asylantrag des Fremden abweisende Bescheid vor diesem Zeitpunkt erlassen worden war und seiner dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde die aufschiebende Wirkung erst nach diesem Zeitpunkt zuerkannt worden ist. Dem Beschluß betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kommt keine rückwirkende Kraft zu.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995190744.X01Im RIS seit
02.05.2001