RS Vwgh 1997/8/8 96/19/0976

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Veröffentlicht am 08.08.1997
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/0978 96/19/0977

Rechtssatz

Die Zeiten der geschlossenen Quote sind auf die Frist des § 27 VwGG nicht anzurechnen. Der Zeitraum zwischen Einlangen des Antrages und Legitimation zur Einbringung der Säumnisbeschwerde wird um genau jenen Zeitraum verlängert, in dem keine freien Kontingentplätze vorhanden sind (Hinweis EB B 24.3.1997, 95/19/1377; Hinweis B 13.6.1997, 96/19/2208).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190976.X01

Im RIS seit

02.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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