Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AufG 1992 §9 Abs3 idF 1995/351;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):96/19/0978 96/19/0977Rechtssatz
Die Zeiten der geschlossenen Quote sind auf die Frist des § 27 VwGG nicht anzurechnen. Der Zeitraum zwischen Einlangen des Antrages und Legitimation zur Einbringung der Säumnisbeschwerde wird um genau jenen Zeitraum verlängert, in dem keine freien Kontingentplätze vorhanden sind (Hinweis EB B 24.3.1997, 95/19/1377; Hinweis B 13.6.1997, 96/19/2208).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenBinnen 6 MonatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996190976.X01Im RIS seit
02.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009