RS Vfgh 1996/3/7 B1389/95

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Veröffentlicht am 07.03.1996
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

EMRK Art8
AufenthaltsG §5
AufenthaltsG §2, §3

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens durch Abweisung eines Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund Unterlassung der gebotenen Interessenabwägung

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall das Vorliegen des Versagungstatbestandes des nicht gesicherten Unterhaltes einzig damit begründet, daß die Finanzierung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers durch dessen Vater den Anforderungen des §5 Abs1 AufenthaltsG nicht genüge; die im Sinne des Art8 EMRK gebotene Interessenabwägung wurde nicht vorgenommen (s E v 16.03.95, B2259/94).

Daran ändert sich auch nichts, wenn die Behörde den §2 und §3 AufenthaltsG in ihre Argumentation einbezieht. Interessenabwägung auch in jenen Fällen geboten, in denen die Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu entscheiden hat, ob eine Aufenthaltsbewilligung für einen bestimmten Aufenthaltszweck (im vorliegenden Fall: privater Aufenthalt) zu erteilen ist oder nicht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, Privat- und Familienleben, Interessenabwägung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1996:B1389.1995

Dokumentnummer

JFR_10039693_95B01389_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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