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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Feststellung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 13 Abs 2 Z 1 MOG 1985 hat als Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes grundsätzlich von Amts wegen zu erfolgen und nur dann, wenn diese Feststellung allein aufgrund von Angaben des Milcherzeugers möglich ist, darf die Behörde bei Unterlassen entsprechender Angaben auf konkrete Fragen zu Lasten des Milcherzeugers davon ausgehen, daß der diesbezügliche Sachverhalt nicht nachgewiesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1992170252.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
20.04.2018