RS Vwgh 1997/8/12 96/17/0355

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Veröffentlicht am 12.08.1997
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L37064 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ParkabgabeG OÖ §2 Abs2;
ParkabgabeG OÖ §6 Abs1 litb;
ParkgebührenV Linz 1989 §3 Abs2;
VStG §44a Z1;

Rechtssatz

Die den wesentlichen Tatbestandsmerkmalen der Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs 1 lit b OÖ ParkabgabeG iVm § 2 Abs 2 OÖ ParkabgabeG entsprechenden Merkmale der Tat sind die mangelnde Erfüllung eines individualisierten Auskunftsbegehrens. Es muß vor allem unverwechselbar feststehen, um welche Aufforderung es sich handelt (Hinweis E VS 8.11.1989, 89/02/0004). Hingegen ist es hinsichtlich der Übertretung des § 2 Abs 2 OÖ ParkabgabeG nicht erforderlich, im Spruch darauf hinzuweisen, daß das Fahrzeug ohne Entrichtung der erforderlichen Parkgebühr abgestellt gewessen ist.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996170355.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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